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Aufgaben der ÖGHL

 

Anmerkung: Die ÖGHL ist an geltendes Recht gebunden und schließt daher explizit alle Tätigkeiten aus, die von § 77 und § 78 StGB umfasst oder durch das Sterbeverfügungsgesetz untersagt werden. Um dies sicherzustellen, bietet die ÖGHL auschließlich Informationen aus öffentlich zugänglichen offiziellen Quellen, z.Bsp. Ministerien oder die Patientenanwaltschaft.

Die ÖGHL hat mit Zustimmung der zuständigen Vereinsbehörde im Mai 2022 ihre Statuten dahingehend geändert, daß den durch das Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) entstehenden Möglichkeiten Rechnung getragen wird.

Der Verein bezweckt

  1. die Förderung einer Kultur des humanen Sterbens;
  2. die Förderung der gesellschaftlichen, politischen und legalen Durchsetzung des Rechts auf Selbstbestimmung am Lebensende;
  3. Die Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Sterbehilfe und die Möglichkeit der Errichtung einer Sterbeverfügung;
  4. Jede Form der nicht-physischen Hilfeleistung für Vereinsmitglieder im Sinne des StVfG, wie insbesondere die ergebnisoffene Beratung, organisatorische Hilfe und jede sonstige Unterstützung von Betroffenen und/oder ihren Angehörigen.

Dazu dienen unter anderem folgende Mittel:

  1. die Erstellung, Sammlung und öffentliche Bereitstellung von Publikationen und Informationsmaterialien durch geeignete Medien (Print, Internet, Social Media);
  2. die Organisation und Durchführung von Konferenzen, Workshops, Podiumsdiskussionen und Vorträgen;
  3. die Förderung von Dialog mit allen gesellschaftlichen Strömungen, Organisationen und Institutionen;
  4. die Einrichtung, Organisation und Betreuung von Netzwerken relevanter Institutionen und Individuen und die Teilnahme an solchen Netzwerken;
  5. der Aufbau und Betrieb von Datenbanken;
  6. juristische, organisatorische, emotionale, psychische, medizinische und menschliche Information, Beratung und/oder Unterstützung und die nicht-physische Hilfeleistung auf Grundlage des StVfG für Vereinsmitglieder sowie deren Angehörige. Das umfaßt unter anderem insbesondere
    1. die Information der Mitglieder wie auch der Öffentlichkeit über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sterbehilfe nach den Vorgaben des StVfG und des StGB;
    2. die ergebnisoffene beratende Unterstützung zur Errichtung einer Sterbeverfügung, wie etwa die Organisation der einzelnen Schritte und die Suche nach Informationen;
    3. die Vermittlung von zur Attestierung und Bestätigung jeweils bereiten Ärzten und Ärztinnen bzw. Notaren oder Vertretern der Patientenanwaltschaft sowie die Vorbereitung auf und/oder die Begleitung zu entsprechenden Terminen;
    4. die menschlich-emotionale Begleitung und/oder die Vermittlung psychotherapeutischer Betreuung.