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ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR EIN HUMANES LEBENSENDE

Selbstbestimmtes Sterben in Würde

Ziele der ÖGHL

Die Österreichische Gesellschaft für ein humanes Lebensende (ÖGHL) engagiert sich für

  • die Förderung einer Kultur des humanen Sterbens;
  • die Förderung der gesellschaftlichen, politischen und legalen Durchsetzung des Rechts auf Selbstbestimmung am Lebensende;
  • die Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Sterbehilfe und die Möglichkeit der Errichtung einer Sterbeverfügung;
  • jede Form der nicht-physischen Hilfeleistung für Vereinsmitglieder im Sinne des StVfG, wie insbesondere die ergebnisoffene Beratung, organisatorische Hilfe und jede sonstige Unterstützung von Betroffenen und/oder ihren Angehörigen.

Die ÖGHL hält das Sterbeverfügungsgesetz weder für inhaltlich ausreichend noch für konform mit der österreichischen Verfassung und europäischem Recht und engagiert sich juristisch, politisch und gesellschaftlich für eine weitere Liberalisierung und für real möglichen Zugang zur Sterbehilfe.

Zugang zur Sterbehilfe

  1. Die ÖGHL setzt sich dafür ein, daß Menschen durch ein gesetzlich geregeltes Angebot von Sterbehilfe (präziser: Freitodhilfe) die Möglichkeit gegeben wird, insbesondere sinnloses und unerträgliches Leid am Lebensende zu vermeiden und dadurch ihre Menschenwürde zu erhalten.
  2. Die ÖGHL betrachtet das Recht auf Selbstbestimmung über das eigene Lebensende als wichtigen Bestandteil der Autonomie des Menschen, deren Betonung und Anerkennung im Lauf der Geschichte zunahm und wahrscheinlich weiter zunehmen wird. Dieses Recht wurde vom Österreichischen Verfassungsgerichtshof, wie auch von anderen Gerichten, ausdrücklich bekräftigt. Das Recht auf Selbstbestimmung umfaßt auch das Recht auf Selbstbestimmung über das eigene Lebensende. Auch dieses Recht wurde vom Österreichischen Verfassungsgerichtshof bestätigt.
  3. Die ÖGHL engagiert sich dafür, daß Freitodhilfe auch tatsächlich und bedarfsgerecht verfügbar ist, und nicht durch gesetzliche Regulierungen in der Praxisunangemessen eingeschränkt oder gar unmöglich wird. Schutz vor Mißbrauch aller Art ist wichtig, darf aber das Selbstbestimmungsrecht nicht kompromittieren.
  4. Die ÖGHL betont den ethischen und zeitlichen Vorrang von Palliativmedizin sowie psychischer und emotionaler Betreuung vor jeder Entscheidung zum Freitod. Sollte die ÖGHL in Zukunft individuelle Informationsgespräche anbieten, dann werden diese ergebnisoffen sein.
  5. Jeder Mensch darf selbstverständlich für sich selbst Freitodhilfe ablehnen, etwa aus religiösen Gründen. Ein säkularer Staat darf Glaubensvorschriften aber nicht zur Grundlage staatlichen Handelns und staatlicher Regulierung machen, die für alle gelten.
  6. Die ÖGHL richtet ihre Tätigkeit vor allem auf ein Recht auf Selbstbestimmung am Lebensende im Kontext von schwerem körperlichem oder psychischem Leid, insbesondere bei unheilbaren Krankheiten, unter ärztlicher und psychologischer Betreuung, und bei aufrechter Entscheidungsfähigkeit des Leidenden.
  7. Die ÖGHL propagiert mittelfristig die weitere Legalisierung der Freitodhilfe, insbesondere die Abschaffung der Einschränkung auf bestimmte Diagnosen anstelle von subjektiv empfundenem Leid als Kriterium, frei verfügbare und bedarfsgerechte Möglichkeiten zur Information und die Durchführung von Freitodbegleitungen durch qualifizierte Personen, sowie die Liberalisierung von § 77 StGB „Tötung auf Verlangen“ durch Einfügung geeigneter qualifizierter Ausnahmen.
  8. Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen, Minderjährige und Gesunde dürfen nicht diskriminiert werden, denn auch für diese gilt das Recht auf Selbstbestimmung.
  9. Jeder Mensch sollte sich ungeachtet seines Alters und seines Gesundheitszustandes vorsorglich in angemessener Form mit seinem Lebensende und dessen möglichen Begleitumständen befassen können.

Die ÖGHL in der Gesellschaft

  1. Die ÖGHL ist einem humanistischen Weltbild verpflichtet. Die ÖGHL ist überkonfessionell und überparteilich. Die ÖGHL arbeitet auf wissenschaftlicher Grundlage.
  2. Die ÖGHL trägt zur gesellschaftlichen und politischen Willensbildung bei, einschließlich der Vorbereitung von Gesetzesvorschlägen. Die ÖGHL sucht nach Brücken zwischen den sich wandelnden Weltbildern, die die Gesellschaft heute prägen. 
  3. Die ÖGHL stützt sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 20.01.2011 („Haas gegen die Schweiz“), die Empfehlungen der Bioethikkommission des Bundeskanzleramts („Sterben in Würde“, 2015), des Urteils des Deutschen Bundesverfassungsgerichtes vom 26.02.2020 und auf das Urteil des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 11.12.2020.
  4. Der Verein sieht sich als Sterbehilfeverein nach dem Vorbild ähnlicher Vereine in Deutschland und in der Schweiz, freilich unter Beachtung der österreichischen Rechtslage. Er schließt damit explizit alle Tätigkeiten aus, die § 77 StGB und/oder § 78 StGB zuwiderlaufen oder aber die Bestimmungen des StVfG verletzen würden.

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