Geschichte der Sterbehilfe in Österreich
Ausblick
Unsere Ziele bleiben: Volle Anerkennung des Rechts auf ein selbsbestimmtes Lebensende und des Rechts, sich dabei helfen zu lassen. Keine Bevormundung und bedarfsgerechte und zugängliche Angebote professioneller Freitodhilfe.
2024
Die ÖGHL bekommt vor dem Verfassungsgerichtshof in weiteren wichtigen Punkten Recht. Das Werbeverbot wird aufgehoben. Es wird dadurch leichter, an Informationen über Sterbehilfe zu gelangen. Außerdem wird es einfacher, eine existierende Sterbeverfügung zu verlängern.
2023
Die ÖGHL bringt eine zweite Klage vor dem Verfassungsgerichtshof ein. Nach Ansicht der ÖGHL entspricht das Sterbeverfügungsgesetz weder der österreichschen Verfassung, noch wird es den Bedürfnissen der Betroffenen gerecht.
2022
Freitodhilfe ist ab 01.01.2022 in engen Grenzen möglich. Aber: Nur für Kranke, nicht in kirchlichen Einrichtungen. Die ÖGHL beabsichtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Sterbeverfügungsgesetzes eine Informationsstelle zur Freitodhilfe einzurichten.
2021
Die Petition „Rechtsanspruch auf professionelle Freitodhilfe“ wird von über 100.000 Menschen unterstützt.
2020
Österreichischer Verfassungsgerichtshof urteilt: "Das ausnahmslose Verbot von Hilfe beim Suizid ist verfassungswidrig." Der assistierte Suizid wird dadurch legalisiert.
2020
Deutsches Bundesverfassungsgericht spricht ein historisches Urteil: Das individuelle Selbstbestimmungsrecht umfasst auch das Recht, sein eigenes Leben mit Hilfe dazu bereiter Dritter zu beenden.
2019
Gründung der ÖGHL.
2011
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte urteilt im Fall „Haas gegen die Schweiz“: Jeder Mensch hat das Recht, über Zeitpunkt und Art seines Sterbens selbst zu entscheiden.
1982
Exit Schweiz wird gegründet. Zeit des "Sterbetourismus" beginnt.
1934
Strafrechtsänderungsgesetz in der Zeit des Austrofaschismus: "Beihilfe zum Selbstmord" wird eigener Strafrechtstatbestand. Gleichzeitig wird die Todesstrafe eingeführt.
1787
Josephinisches Strafgesetz. Suizidversuch: Person bleibt bis zur Besserung im Gefängnis. Tötung auf Verlangen: Mord. Beihilfe zum Suizid: Keine Regelung, in der Praxis aber mitunter Strafverfolgung.
1656
Landgerichtsordnung Ferdinand III: Suizid wird mit „Eselsbegräbnis“ bestraft. Suizidversuch wird fallweise geahndet, Beihilfe zum Suizid ist keine Straftat.
Mittelalter
Die Kirche sieht jeden Suizid als Sünde. Weltliches Recht hingegen sieht darin keine Straftat.