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Geschichte der Sterbehilfe

Suizid und Freitodhilfe in Österreich

  • Mittelalter

    Die Kirche sieht jeden Suizid als Sünde. Der Staat hingegen sieht darin keine Straftat.

  • 1656

    Landgerichtsordnung Ferdinand III: Suizid wird mit „Eselsbegräbnis“ bestraft. Suizidversuch wird fallweise geahndet, Beihilfe zum Suizid ist keine Straftat.

  • 1787

    Josephinisches Strafgesetz. Suizidversuch: Person bleibt bis zur Besserung im Gefängnis. Tötung auf Verlangen: Mord. Beihilfe zum Suizid: Keine Regelung, in der Praxis aber mitunter Strafverfolgung.

  • 1934

    Strafrechtsänderungsgesetz in der Zeit des Austrofaschismus: "Beihilfe zum Selbstmord" wird eigener Strafrechtstatbestand. Gleichzeitig wird die Todesstrafe eingeführt.

  • 1982

    Exit Schweiz wird gegründet. Zeit des "Sterbetourismus" beginnt.

  • 2011

    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte urteilt im Fall „Haas gegen die Schweiz“: Jeder Mensch hat das Recht, über Zeitpunkt und Art seines Sterbens selbst zu entscheiden.

  • 2019

    Gründung der ÖGHL.

  • 2020

    Deutsches Bundesverfassungsgericht spricht ein historisches Urteil: Das individuelle Selbstbestimmungsrecht umfasst auch das Recht, sein eigenes Leben mit Hilfe dazu bereiter Dritter zu beenden.

  • 2020

    Österreichischer Verfassungsgerichtshof urteilt: "Das ausnahmslose Verbot von Hilfe beim Suizid ist verfassungswidrig." Der assistierte Suizid wird dadurch legalisiert.

  • 2021

    Die Petition „Rechtsanspruch auf professionelle Freitodhilfe“ wird von über 100.000 Menschen unterstützt.

  • 2022

    Freitodhilfe ist ab 01.01.2022 in engen Grenzen möglich. Aber: Nur für Kranke, nicht in kirchlichen Einrichtungen. Die ÖGHL beabsichtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Sterbeverfügungsgesetzes eine Informationsstelle zur Freitodhilfe einzurichten.

  • 2023

    Die ÖGHL bringt eine zweite Klage vor dem Verfassungsgerichtshof ein. Nach Ansicht der ÖGHL entspricht das Sterbeverfügungsgesetz weder der österreichschen Verfassung, noch wird es den Bedürfnissen der Betroffenen gerecht.

  • Ausblick

    Unsere Ziele bleiben: Volle Anerkennung des Rechts auf ein selbsbestimmtes Lebensende und des Rechts, sich dabei helfen zu lassen. Keine Bevormundung und bedarfsgerechte und zugängliche Angebote professioneller Freitodhilfe.