Geschichte der Sterbehilfe
Suizid und Freitodhilfe in Österreich
Mittelalter Die Kirche sieht jeden Suizid als Sünde. Der Staat hingegen sieht darin keine Straftat.
1656 Landgerichtsordnung Ferdinand III: Suizid wird mit „Eselsbegräbnis“ bestraft. Suizidversuch wird fallweise geahndet, Beihilfe zum Suizid ist keine Straftat.
1787 Josephinisches Strafgesetz. Suizidversuch: Person bleibt bis zur Besserung im Gefängnis. Tötung auf Verlangen: Mord. Beihilfe zum Suizid: Keine Regelung, in der Praxis aber mitunter Strafverfolgung.
1934 Strafrechtsänderungsgesetz in der Zeit des Austrofaschismus: "Beihilfe zum Selbstmord" wird eigener Strafrechtstatbestand. Gleichzeitig wird die Todesstrafe eingeführt.
1982 Exit Schweiz wird gegründet. Zeit des "Sterbetourismus" beginnt.
2011 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte urteilt im Fall „Haas gegen die Schweiz“: Jeder Mensch hat das Recht, über Zeitpunkt und Art seines Sterbens selbst zu entscheiden.
2019 Gründung der ÖGHL.
2020 Deutsches Bundesverfassungsgericht spricht ein historisches Urteil: Das individuelle Selbstbestimmungsrecht umfasst auch das Recht, sein eigenes Leben mit Hilfe dazu bereiter Dritter zu beenden.
2020 Österreichischer Verfassungsgerichtshof urteilt: "Das ausnahmslose Verbot von Hilfe beim Suizid ist verfassungswidrig." Der assistierte Suizid wird dadurch legalisiert.
2021 Die Petition „Rechtsanspruch auf professionelle Freitodhilfe“ wird von über 100.000 Menschen unterstützt.
2022 Freitodhilfe ist ab 01.01.2022 in engen Grenzen möglich. Aber: Nur für Kranke, nicht in kirchlichen Einrichtungen. Die ÖGHL beabsichtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Sterbeverfügungsgesetzes eine Informationsstelle zur Freitodhilfe einzurichten.
2023 Die ÖGHL bringt eine zweite Klage vor dem Verfassungsgerichtshof ein. Nach Ansicht der ÖGHL entspricht das Sterbeverfügungsgesetz weder der österreichschen Verfassung, noch wird es den Bedürfnissen der Betroffenen gerecht.
Ausblick Unsere Ziele bleiben: Volle Anerkennung des Rechts auf ein selbsbestimmtes Lebensende und des Rechts, sich dabei helfen zu lassen. Keine Bevormundung und bedarfsgerechte und zugängliche Angebote professioneller Freitodhilfe.