Häufig gestellte Fragen - Frequently Asked Questions (FAQ)
Der assistierte Suizid ist in Österreich seit 1.1.2022 unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich erlaubt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und praktischen Abläufe sind jedoch vielschichtig und werfen oft – gerade praktische – Fragen auf.
Diese FAQs sollen eine übersichtliche und verständliche erste Orientierung bieten. Sie beantworten zentrale Fragen rund um die Sterbeverfügung, medizinischen Voraussetzungen, am Verfahren Beteiligten und praktischen Abläufe, damit Hilfesuchende, An- und Zugehörige sowie Interessierte eine klare Informationsbasis erhalten.
Die FAQs wurden nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der aktuellen Gesetzeslage [Stand: 23.04.2025] erstellt. Der damit verbreitete Inhalt ersetzt keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung und stellt keine Rechtsauskunft dar. Eine Haftung und/oder Gewährleistung für die inhaltliche Richtigkeit, Fehlerfreiheit, Aktualität und Vollständigkeit des hier kostenlos bereitgestellten Inhalts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
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Welche Erkrankung muss vorliegen, um eine Sterbeverfügung errichten zu können?Um eine Sterbeverfügung errichten zu können, muss die sterbewillige Person entweder unheilbar und tödlich erkrankt sein (z. B. bei Tumorerkrankungen im Endstadium), oder schwer und dauerhaft erkrankt sein, wobei diese Krankheit die sterbewillige Person anhaltend beeinträchtigen muss. Zudem muss die Krankheit einen für die sterbewillige Person nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringen.
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Auf welche Personen ist das StVfG anwendbar?Das StVfG ist auf alle volljährigen Personen anwendbar, die entweder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder wenigstens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Somit sind Auslandsösterreicher mitumfasst.
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Wie gestaltet sich der Verfahrensablauf nach dem Gesetz?Das Gesetz sieht ein dreistufiges Verfahren vor: zwei verpflichtende Aufklärungsgespräche mit Ärzt∙innen (wovon ein∙er eine palliativmedizinische Qualifikation nachweisen können muss); die Dokumentation einer Sterbeverfügung durch Notar∙innen bzw. Mitarbeiter∙innen der Patientenvertretungen; den Bezug des Präparates in letaler Dosis für den Suizid.
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Wozu dient die Sterbeverfügung?Die Sterbeverfügung ist ein notariell beglaubigtes Dokument, in dem schriftlich der Wille einer Person festgehalten wird, in einer bestimmten Lebenssituation die Möglichkeit einer assistierten Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen. Sie gewährleistet, dass dies im Einklang mit den rechtlichen Rahmenbedingungen erfolgt und ist Voraussetzung, um das Präparat in letaler Dosis rechtmäßig beziehen zu können.
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Ist der assistierte Suizid in Österreich gesetzlich geregelt?Ja, im Bundesgesetz über die Errichtung von Sterbeverfügungen (Sterbeverfügungsgesetz – StVfG), das seit 01.01.2022 in Kraft ist.
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Kann bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung eine Sterbeverfügung errichtet werden?Ja, grundsätzlich kann auch bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung eine Sterbeverfügung errichtet werden, solange keine Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit des Erkrankten bestehen. Bedingt die psychische Erkrankung den Sterbewunsch oder gibt es entsprechende Hinweise darauf, ist eine Begutachtung durch spezifische Fachpersonen (Psychiater∙innen oder klinische Psycholog∙innen) erforderlich.
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Gibt es Fristen, die bei Errichtung einer Sterbeverfügung zu beachten sind?Ja, es gibt gesetzlich festgelegte Fristen, die bei der Errichtung einer Sterbeverfügung beachtet werden müssen. Nach dem ersten ärztlichen Aufklärungsgespräch beginnt die sog. „Cooling-off-Phase“, die entweder von zwölf oder zweiwöchiger Dauer ist; zwölf Wochen bei Vorliegen einer schweren und dauerhaften Krankheit; zwei Wochen bei Vorliegen einer unheilbaren und tödlichen Erkrankung mit bereits erfolgtem Eintritt in die terminale Phase. Diese unabdingbare Bedenkfrist soll Sterbewilligen die Möglichkeit bieten, den Sterbewunsch nochmals zu reflektieren. Erst danach kann die Sterbeverfügung wirksam errichtet werden. Zu beachten ist, dass eine Sterbeverfügung nur mit einer wirksamen Dosierungsanordnung errichtet werden kann. Diese ist wirksam, wenn seit dem zweiten ärztlichen Aufklärungsgespräch bis zum Tag der Errichtung der Sterbeverfügung höchstens ein Jahr vergangen ist.
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Wie lange ist eine Sterbeverfügung wirksam?Eine Sterbeverfügung ist ab ihrer Errichtung (notariellen Dokumentation) ein Jahr wirksam. Allerdings wurde diese gesetzliche Bestimmung vom VfGH in seinem Erkenntnis vom 12.12.2024 als verfassungswidrig erklärt, worauf der Gesetzgeber reagieren kann, um eine neue Regelung über die Wirksamkeitsdauer zu schaffen. Hierfür hat ihm der VfGH bis 31.05.2026 Zeit gegeben. Bis dahin bleibt die für verfassungswidrig erklärte Regelung in Kraft [VfGH-Erkenntnis G 2229-2230/2023 vom 12.12.2024].
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Wozu dient die Patientenverfügung?Die Patientenverfügung ist ein Dokument, in dem schriftlich der Wille einer Person im Voraus festgehalten wird, ob und welche medizinischen Maßnahmen (Behandlungen) sie ablehnt , falls sie später nicht mehr in der Lage sein sollte, selbst Entscheidungen treffen zu können, z. B. im Zustand eines Komas oder einer schweren Bewusstseinsstörung.
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Worin besteht der wesentliche Unterschied zwischen einer Sterbe und einer Patientenverfügung?Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass eine Sterbeverfügung nicht vorsorglich errichtet werden kann. Eine frühzeitige Festlegung für eine mögliche spätere Erkrankung, wie beispielsweise Demenz, ist nicht möglich.
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Wann ist der Sterbewunsch frei und selbstbestimmt?Im Sinne des StVfG gilt ein Sterbewunsch dann als frei und selbstbestimmt, wenn er insbesondere frei von Irrtum, Täuschung, physischem oder psychischem Zwang und Beeinflussung Dritter ist. Zudem muss er aus einer klaren, dauerhaften und eigenständigen Willensentscheidung hervorgehen, die auf ausreichender Information beruht.
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Ist eine psychologische bzw. psychiatrische Begutachtung nach dem StVfG verpflichtend notwendig?Nein, grundsätzlich sind weder eine psychologische noch eine psychiatrische Begutachtung nach dem StVfG verpflichtend notwendig. Notwendig ist eine solche Begutachtung erst, wenn sich im Laufe des Aufklärungsgesprächs Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit der sterbewilligen Person ergeben. Zur weiteren Abklärung, ob dem Sterbewunsch eine krankheitswerte psychiatrische Störung zugrunde liegt, und zur Absicherung der aufklärenden Ärzt∙innen ist die Begutachtung durch eine∙n Psychiater∙in oder eine klinische Psychologin bzw. einen klinischen Psychologen zu veranlassen.
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Welche Aufgaben übernehmen aufklärende Ärzt∙innen?Im Rahmen des Aufklärungsgesprächs nach § 7 StVfG haben die beiden aufklärenden Ärzt∙innen unabhängig voneinander die Entscheidungsfähigkeit sowie die freie und selbstbestimmte Äußerung des Sterbewunsches zu bestätigen. Zudem prüfen sie das Vorliegen einer hinreichenden Erkrankung gemäß StVfG. Zum Gespräch gehören die Erhebung möglicher Behandlungs und Handlungsalternativen, Informationen zu Patientenverfügung und anderen Vorsorgeinstrumenten (insbesondere Vorsorgevollmacht, Vorsorgedialog), Psychotherapie und Suizidpräventionsangebote sowie alternative Beratungsoptionen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ordnet eine∙r der beiden Ärzt∙innen das gesetzlich zugelassene Präparat in letaler Dosis samt Begleitmedikation an. Falls erforderlich, kann die Dosierungsanordnung von der zweiten ärztlichen Person nach Rücksprache angepasst werden.
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Wie wird die Entscheidungsfähigkeit Sterbewilliger im Rahmen des StVfG festgestellt?Grundsätzlich wird die Entscheidungsfähigkeit bei Volljährigen nach § 24 ABGB vermutet, allerdings muss sie gemäß StVfG in Anbetracht der dauerhaften, unumkehrbaren Wirkung des Todes zweifelsfrei festgestellt werden. Das Gesetz verlangt hier keinen standardisierten Test, sondern die kognitiven Fähigkeiten müssen im ärztlichen Aufklärungsgespräch geprüft werden. Ergeben sich während des Aufklärungsgesprächs Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit der sterbewilligen Person, muss eine psychologische bzw. psychiatrische Begutachtung veranlasst werden.
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Mit wie vielen Ärzt∙innen muss das Aufklärungsgespräch nach § 7 StVfG geführt werden?Die sterbewillige Person muss das verpflichtende Aufklärungsgespräch mit zwei Ärzt∙innen führen, wobei dieses aus praktischen Gründen auch zeitgleich (gemeinsam) erfolgen kann.
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Welche Rolle nehmen Ärzt·innen beim assistierten Suizid ein?Ärzt∙innen dürfen Sterbewillige im Rahmen des § 7 StVfG aufklären, sind dazu aber nicht verpflichtet. Wenn sie mit der sterbewilligen Person ein Aufklärungsgespräch im Sinne des § 7 StVfG führen, dürfen sie für denselben Sterbefall nicht zugleich auch als Helfer∙innen in der Sterbeverfügung eingetragen werden. Diese Regelung soll sicherstellen, dass keine Interessenkonflikte entstehen und die ärztliche Unabhängigkeit gewahrt bleibt. Dennoch können sie am Sterbetag anwesend sein, um beispielsweise psychologisch oder palliativ zu unterstützen, solange sie keine aktive Hilfe bei der Einnahme des Präparats leisten.
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Welche Ärzt∙innen dürfen ein Aufklärungsgespräch im Rahmen des StVfG führen?Bei den aufklärenden Ärzt∙innen muss es sich um selbstständig berufsberechtigte Ärzt∙innen handeln, wie selbstständige Allgemeinmediziner∙innen, approbierte Ärzt∙innen, Fachärzt∙innen und sonstige Ärzt∙innen. Bspw. kommen Haus, Augen, , Orthopäd∙innen, Gynäkolog∙innen, Onkolog∙innen in Frage.
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Welche besonderen Qualifikationen müssen aufklärende Ärzt∙innen vorweisen?Jedenfalls muss eine∙r der beiden aufklärenden Ärzt∙innen eine palliativmedizinische Ausbildung vorweisen (Spezialisierung nach SpezV der ÖÄK oder ÖÄKDiplom).
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Wie und wo sind aufklärungsbereite Ärzt·innen zu finden?Behandelnde Ärzt∙innen können direkt auf den Sterbewunsch angesprochen werden. Lehnen sie den assistierten Suizid ab, bieten die Ärztekammern der jeweiligen Bundesländer eine geeignete Anlaufstelle. Die Verfügbarkeit von Listen aufklärungsbereiter Ärzt∙innen ist jedoch unterschiedlich: Während manche Kammern eine OnlineAbfrage ermöglichen, ist es bei anderen erforderlich, telefonisch oder per E-Mail anzufragen – ohne Garantie, eine Liste zu erhalten, da gesetzlich keine Verpflichtung besteht, solche Listen bereitzuhalten. In einzelnen Fällen werden Listen lediglich behandelnden Ärzt∙innen zugänglich gemacht, was für die betroffenen Personen eine zusätzliche Herausforderung darstellen kann. Die ÖGHL kann Sie bei der Suche unterstützen. Bitte kontaktieren Sie uns dazu.
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Trifft aufklärende Ärzt∙innen eine Dokumentationspflicht?Ja, unbedingt! Aufklärende Ärzt∙innen sind verpflichtet, das Aufklärungsgespräch zu dokumentieren. Dafür kann das von der ÖGHL bereitgestellte Musterformular „Aufklärungsbogen für Ärzte“ genutzt werden, das alle notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen abdeckt.
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Welche Aufgaben übernehmen Notar∙innen und Mitarbeiter∙innen der Patientenvertretungen im Rahmen des StVfG?Notar∙innen und rechtskundige Mitarbeiter∙innen der Patientenvertretungen sorgen für die rechtliche Sicherheit und Transparenz im Verfahren und stellen sicher, dass die Sterbeverfügung rechtsgültig und nachvollziehbar errichtet wird. Bestehen Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit der sterbewilligen Person, darf die Dokumentation nicht erfolgen. Der Aufgabenbereich dokumentierender Personen umfasst die nochmalige Wiedergabe der ärztlichen Aufklärungsdokumentation, die Rechtsbelehrung über die Möglichkeiten der Errichtung einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht und einer letztwilligen Verfügung sowie über die strafrechtlichen Grenzen der Hilfeleistung und weiterer Rechtsfolgen. Die verfahrensrelevanten Informationen sind an das Sterbeverfügungsregister zu melden. Abschließend ist die Sterbeverfügung als Urkunde im Original der sterbewilligen Person zu übergeben. Eine Abschrift zur Aufbewahrung verbleibt bei der dokumentierenden Person.
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Wie und wo finde ich zur Dokumentation bereite Notar·innen?Eine gute Anlaufstelle ist die Notariatskammer des jeweiligen Bundeslandes, die auf Anfrage dokumentationsbereite Notar∙innen nennt. Auch die ÖGHL kann Sie bei der Suche unterstützen. Bitte kontaktieren Sie uns dazu.
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Welche Rolle spielen Notar·innen und Mitarbeiter·innen der Patientenvertretungen?Ausschließlich Notar∙innen oder Mitarbeiter∙innen der Patientenvertretungen können gemäß StVfG mit der Errichtung einer Sterbeverfügung betraut werden. Sie können am Sterbetag anwesend sein, jedoch keine aktive Hilfe leisten. Falls sie nicht dokumentierend tätig werden, dürfen sie als Helfer∙innen eingetragen werden, unterliegen aber dem Verbot wirtschaftlicher Vorteile (§ 12 Abs 3 StVfG).
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Müssen aufklärende Ärzt∙innen, dokumentierende Notar∙innen und öffentliche Apotheken, die das Präparat ausgeben, ihren Sitz in jenem Bundesland haben, in dem auch die sterbewillige Person ihren Wohnsitz hat?Nein, das ist nicht erforderlich. Sterbewillige können sich bundesweit um Ärzt∙innen, Notar∙innen und öffentliche Apotheken umsehen. Solange gleichwertige Qualifikationen vorliegen, können auch Fachpersonen mit Berufssitz in einem EU oder EWRStaat oder in der Schweiz konsultiert werden.
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Bieten aufklärende Ärzt·innen und dokumentierende Notar·innen bzw. Mitarbeiter·innen der Patientenvertretungen Hausbesuche an?Ob Ärzt∙innen und Notar∙innen bzw. Mitarbeiter∙innen der Patientenvertretungen Hausbesuche anbieten, muss im Konkreten erfragt werden.
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Welche Rolle nehmen Helfer∙innen ein?Helfer∙innen sind wichtige Begleiter∙innen, die organisatorische, menschliche und unterstützende Aufgaben übernehmen, ohne selbst aktiv in den Sterbeprozess einzugreifen. Insbesondere können sie bei der Beschaffung des Präparats in letaler Dosis unterstützen. Neben rechtlichen Aspekten spielt die psychosoziale Unterstützung eine große Rolle. Helfer∙innen stehen Sterbewilligen oft als Vertrauensperson bei, sorgen für Ruhe, Orientierung und Beistand in einem sehr sensiblen Prozess.
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Besteht für Angehörige eine Pflicht zur Hilfeleistung beim assistierten Suizid?Nein, es gibt keine Pflicht für Angehörige oder sonstige Dritte, beim assistierten Suizid Hilfe zu leisten; die Unterstützung erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis.
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Besteht eine Mitwirkungspflicht am assistierten Suizid?Definitiv, nein! Niemand ist verpflichtet, am assistierten Suizid mitzuwirken: keine Ärzt∙innen, keine Notar∙innen, keine Mitarbeiter∙innen der Patientenvertretungen, keine Apotheker∙innen.
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Dürfen sich Helfer∙innen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Suizidassistenz stehen, ersetzen lassen?Ja, Helfer∙innen dürfen sich Aufwendungen, die direkt im Zusammenhang mit der Suizidassistenz stehen, ersetzen lassen, etwa Fahrtkosten und Barauslagen für die Abholung des Präparats. Voraussetzung ist, dass die Kosten nachgewiesenen werden und ihr Ersatz nicht über die tatsächlich entstandenen Ausgaben hinausgeht. Die Aufbewahrung entsprechender Rechnungsbelege wird ausdrücklich empfohlen.
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Besteht die Möglichkeit, die dokumentierende Person (Notar∙in, Mitarbeiter∙in einer Patientenvertretung) als Helfer∙in in die Sterbeverfügung eintragen zu lassen?Nein, wer im Auftrag der sterbewilligen Person eine Sterbeverfügung errichtet, darf für denselben Sterbefall nicht zugleich auch als Helfer∙in in der Sterbeverfügung eingetragen werden. Diese Regelung soll sicherstellen, dass keine Interessenkonflikte entstehen und die rechtliche Unabhängigkeit gewahrt bleibt. Dennoch kann die dokumentierende Person am Sterbetag anwesend sein, um bspw. rechtlich zu unterstützen, solange sie keine aktive Hilfe bei der Einnahme des Präparats leistet.
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Wer darf beim assistierten Suizid im Rahmen des StVfG Hilfe leisten?Jede volljährige und entscheidungsfähige Person, die zur Unterstützung bei der Durchführung lebensbeendender Maßnahmen bereit ist. Davon sind auch (erbberechtigte) Angehörige nicht ausgeschlossen.
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Besteht die Möglichkeit, aufklärende Ärzt∙innen als Helfer∙in in die Sterbeverfügung eintragen zu lassen?Nein, wer mit der sterbewilligen Person ein Aufklärungsgespräch im Sinne des § 7 StVfG führt, darf für denselben Sterbefall nicht zugleich auch als Helfer∙in in der Sterbeverfügung eingetragen werden. Diese Regelung soll sicherstellen, dass keine Interessenkonflikte entstehen und die ärztliche Unabhängigkeit gewahrt bleibt. Dennoch können aufklärende Ärzt∙innen am Sterbetag anwesend sein, um bspw. psychologisch oder palliativ zu unterstützen, solange sie keine aktive Hilfe bei der Einnahme des Präparats leisten.
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Müssen Helfer∙innen in der Sterbeverfügung (namentlich) genannt werden?Die Sterbeverfügung muss nur die Personalien jener Helfer∙innen enthalten, die berechtigt werden sollen, das Präparat aus der Apotheke zu beziehen. Jede andere Form von Unterstützung – sei sie sporadisch oder kontinuierlich – fällt nicht unter diese Eintragungspflicht. Dies bedeutet, dass helfende Personen nicht zwingend namentlich in der Verfügung genannt werden müssen, sofern sie nicht mit der Beschaffung des Präparats betraut sind.
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Dürfen mehrere Helfer∙innen in der Sterbeverfügung eingetragen werden?Ja, auf alle Fälle! Dies ist sinnvoll, etwa wenn ein∙e Helfer∙in verhindert sein sollte. Die Eintragung mehrerer Personen sorgt für Flexibilität und stellt sicher, dass die Abholung des Präparats in letaler Dosis nicht von einer einzelnen Person abhängt.
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Muss bei der Einnahme des Präparats eine Ärztin oder ein Arzt anwesend sein?Nein, das Gesetz sieht keine Anwesenheitspflicht von Ärzt∙innen vor.
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Wird für das Präparat ein Rezept ausgestellt?Nein, das Präparat in letaler Dosis wird nicht auf Rezept ausgestellt, sondern im Zuge eines der beiden verpflichtenden ärztlichen Aufklärungsgespräche angeordnet.
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Werden die Kosten für das Präparat von den Krankenkassen übernommen?Die Kosten für das Präparat in letaler Dosis sowie für die erforderlichen Begleitmedikamente sind keine Kassenvertragsleistung und müssen privat getragen werden. Die aktuellen Preise können direkt bei den Apotheken erfragt werden.
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Welches Präparat ist beim assistierten Suizid zugelassen?Per Verordnung (StVfPräpV) ist derzeit ausschließlich NatriumPentobarbital (kurz: NaP) zugelassen, welches in letaler Dosis von 15 g Reinwirkstoff anzuordnen ist.
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Wo kann das angeordnete Präparat bezogen werden?Zur Abgabe des Präparats in letaler Dosis sind ausschließlich öffentliche Apotheken berechtigt, nicht jedoch Hausapotheken oder Anstaltsapotheken. Allerdings darf eine öffentliche Apotheke frei entscheiden, ob sie im Rahmen des StVfG tätig wird.
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Muss das Präparat sofort nach Bezug eingenommen werden?Nein, selbstverständlich nicht! Wichtig ist jedoch die korrekte Lagerung des Präparats (Lagertemperatur) und die Beachtung des pharmazeutischen Verfallsdatums.
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Wie wirkt das angeordnete Präparat in letaler Dosis?NatriumPentobarbital (kurz: NaP) ist ein Barbiturat, das bei Überdosierung tödlich wirkt. Der Arzneistoff führt zu einem komaähnlichen Tiefschlaf, in dem die Atemmuskulatur gelähmt wird. Dadurch werden die Organe nicht mehr ausreichend mit Sauerstoff versorgt, was letztlich zum Tod führt. Die Wirkung des Präparats wird im Rahmen der ärztlichen Aufklärungsgespräche ausführlich erläutert, um sicherzustellen, dass die sterbewillige Person umfassend informiert ist.
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Was hat zu geschehen, wenn ein nicht eingenommenes Präparat in letaler Dosis in der Verlassenschaft gefunden wird?Ist die sterbewillige Person vor Einnahme des Präparats in letaler Dosis verstorben, so ist dieser Fund unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde anzuzeigen und ist ihren Anweisungen Folge zu leisten.
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Welche Aufgaben übernehmen Apotheker∙innen im Rahmen des StVfG?potheker∙innen haben sich die Sterbeverfügung im Original vorlegen zu lassen und deren Gültigkeit (Datum) zu überprüfen. Die Identität der das Präparat beziehenden Person ist mittels amtlichen Lichtbildausweises zu kontrollieren und die Einträge im Sterbeverfügungsregister sind abzugleichen. Sowohl die Abgabe als auch eine allfällige Zurückgabe des Präparats sind im Sterbeverfügungsregister zu melden. Abschließend ist der bezugsberechtigten Person das Präparat in einem gesicherten, bspw. verplombten, Behältnis auszufolgen.
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Wie ist das Präparat in letaler Dosis einzunehmen und was ist zu beachten?Die Einnahme des Präparates in letaler Dosis samt Begleitmedikamenten muss im Rahmen des individuellen, verpflichtenden ärztlichen Aufklärungsgesprächs erläutert werden und kann an dieser Stelle nicht näher ausgeführt werden. Es ist unerlässlich, sich strikt an die ärztlichen Anweisungen zu halten, um mögliche Komplikationen zu minimieren oder auszuschließen.
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Wem darf das Präparat in letaler Dosis ausgehändigt werden?Primär bezugsberechtigt ist die sterbewillige Person; sekundär bezugsberechtigt sind die in der Sterbeverfügung genannten Helfer∙innen, wobei das Präparat in letaler Dosis nur durch einen von ihnen bezogen werden darf. Ein Doppel- oder Mehrfachbezug wird so verhindert.
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Wie lässt sich eine abgabebereite Apotheke finden?Die Österreichische Apothekerkammer ist gesetzlich verpflichtet, dokumentierenden Notar∙innen Auskunft darüber zu geben, welche öffentlichen Apotheken das Präparat in letaler Dosis abgeben. Somit sind dokumentierende Notar∙innen eine gute Anlaufstelle, um eine abgabebereite Apotheke zu finden.
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Wie ist das Präparat in letaler Dosis aufzubewahren?Die sterbewillige Person ist verpflichtet, das Präparat in letaler Dosis durch geeignete Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff zu sichern. Dies kann z.B. durch die Aufbewahrung in einem Safe erfolgen, zu dem der Zugang strikt geregelt und kontrollierbar ist. Darüber hinaus wird eine von den übrigen Medikamenten getrennte Aufbewahrung empfohlen, um Verwechslungen zu vermeiden und die Sicherheit zu erhöhen. Bei Verstößen drohen zivil und/oder strafrechtliche Folgen!
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An welchen Orten darf das Präparat in letaler Dosis eingenommen werden?Grundsätzlich kann die sterbewillige Person selbst entscheiden, wo sie das Präparat einnehmen möchte – zu Hause, in einer Einrichtung oder einem anderen geeigneten Ort, solange dadurch weder die öffentliche Ordnung gestört noch Dritte gefährdet werden. Darüber hinaus gibt es auch praktische und ethische Aspekte, die berücksichtigt werden sollten, etwa die Begleitung durch Vertrauenspersonen oder die medizinische Versorgung, falls Komplikationen auftreten.
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Darf eine Ärztin oder ein Arzt bei der Einnahme des Präparats anwesend sein?Ja, selbstverständlich! Zu betonen ist, dass die sterbewillige Person den letzten Akt körperlich selbst setzen muss, etwa durch das eigenhändige Zuführen des bereitgestellten Trinkgefäßes mit der letalen Dosis oder das eigenhändige Öffnen des Infusionshahns.
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Hilft die ÖGHL bei der Organisation des assistierten Suizids?Ja, die ÖGHL bietet ihren Mitgliedern fachkundige Unterstützung bei der Errichtung einer Sterbeverfügung und der Organisation eines assistierten Suizids und unterstützt dabei auch Angehörige.
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Welche Vorteile bringt eine Mitgliedschaft bei der ÖGHL?Eine Mitgliedschaft bei der ÖGHL bietet zahlreiche Vorteile: ✅ Fachkundige Beratung – Mitglieder erhalten fundierte und ergebnisoffene Beratung rund um das Thema selbstbestimmtes Lebensende. ✅ Zugang zu Informationen – Die ÖGHL stellt umfassende Publikationen, Materialien und aktuelle Informationen bereit. ✅ Teilnahme an Veranstaltungen – Mitglieder können an Konferenzen, Workshops und Podiumsdiskussionen teilnehmen. ✅ Netzwerk & Austausch – Die ÖGHL fördert den Dialog mit relevanten Institutionen und Expert∙innen. ✅ Unterstützung & Begleitung – Mitglieder sowie ihre Angehörigen erhalten juristische, organisatorische, emotionale und psychische Unterstützung auf Grundlage des StVfG. Für detaillierte Informationen dazu kontaktieren Sie uns bitte direkt.
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Wie und wo kann der Antrag auf Mitgliedschaft gestellt werden?Eine Antragstellung ist über das OnlineFormular auf der Website der ÖGHL möglich. Interessierte können das Formular ausfüllen und direkt über die Website absenden. Alternativ kann das Formular heruntergeladen, ausgefüllt und unterzeichnet per E-Mail an office@oeghl.at oder postalisch an ÖGHL c/o RA Mayer und Herrmann | Baumannstrasse 9/8 | 1030 Wien gesandt werden. Wir freuen uns darauf, Sie als neues Mitglied willkommen zu heißen!
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Ist eine Mitgliedschaft bei der ÖGHL Voraussetzung für die Errichtung einer wirksamen Sterbeverfügung?Nein, die Errichtung einer Sterbeverfügung ist nicht an die Mitgliedschaft in einem Verein wie der ÖGHL gebunden.
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Wie kann die Mitgliedschaft gekündigt werden?Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch schriftliche Austrittserklärung beendet werden.
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Wie hoch ist der Mitgliedsbeitrag?Der jährliche Mitgliedsbeitrag für 2025 beträgt EUR 50. Aufgrund der Erweiterung unserer Leistungen wird er ab 2026 EUR 90 betragen. Darin enthalten sind eine Erstberatung, die Teilnahme an Vereinsaktivitäten sowie ein Unterstützungsbeitrag für Kampagnen, Interessenarbeit und gesellschaftspolitisch-juristische Maßnahmen. Die Mitgliedschaft auf Lebenszeit ist durch Einmalzahlung von EUR 1.500 möglich. [Stand: 23.04.2025] Diese Beiträge ermöglichen es uns, unsere Arbeit weiterzuführen und wichtige Initiativen zu fördern.
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Welche Möglichkeiten gibt es, die ÖGHL in ihrer Tätigkeit zu unterstützen?Es gibt viele Möglichkeiten, unsere Arbeit zu unterstützen: ✅ Mitglied werden – Durch eine Mitgliedschaft können Sie aktiv zur Förderung unserer Ziele beitragen. ✅ Spenden – Jede finanzielle Unterstützung hilft uns, unsere Arbeit weiterzuführen. ✅ Engagement – Wer sich aktiv einbringen möchte, kann sich ehrenamtlich engagieren oder unsere Initiativen unterstützen. Aktuell würden wir uns über Unterstützung von Menschen mit medizinischen, pflegerischen, juristischen und IT-Kenntnissen freuen, die ihr Wissen in unsere Arbeit einbringen möchten.
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Welche Arten der Mitgliedschaft gibt es?Neben der regulären Mitgliedschaft gibt es noch die Mitgliedschaft auf Lebenszeit.