Sterbeverfügung erstellen
Seit 1.1.2022 können Sie in Österreich eine Sterbeverfügung errichten, wenn Sie
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an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit leiden oder an einer schweren Krankheit leiden, durch die Sie in ihrer Lebensführung dauerhaft beeinträchtig sind,
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in Österreich leben oder österreichische:r Staatsbürger:in sind,
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volljährig und entscheidungsfähig sind.
Die Sterbeverfügung ist eine Willenserklärung. Sie dokumentieren damit Ihren freien und selbstbestimmten Entschluss, ihr Leben zu beenden. Die Sterbeverfügung wird in eine elektronische Datenbank eingetragen, das Sterbeverfügungsregister, zu dem nur ausgewählte Personen Zugang haben.
Um eine Sterbeverfügung zu errichten, schreibt das Gesetz bestimmte Abläufe vor:
Zunächst müssen Sie zwei Aufklärungsgespräche mit zwei verschiedenen Ärzt:innen führen, von denen mindestens eine:r eine palliativmedizinische Ausbildung haben muss. Beide müssen Ihre Entscheidungsfähigkeit bestätigen. Sollten sich dabei Hinweise auf eine psychische Störung ergeben, so muss noch eine weitere fachliche Abklärung erfolgen. Alle Aufklärungsgespräche werden im Sterbeverfügungsregister dokumentiert. Bei der Suche nach entsprechenden Ärzt:innen können Ihnen Ihr Hausarzt/Ihre Hausärztin, die jeweilige Ärztekammer des Landes oder auch die ÖGHL behilflich sein.
Frühestens zwölf Wochen nach der ersten ärztlichen Aufklärung kann die Sterbeverfügung errichtet werden. Ausnahme: ist die Erkrankung weit fortgeschritten, kann die Errichtung bereits zwei Wochen nach der ärztlichen Aufklärung erfolgen. Die Errichtung der Sterbeverfügung müssen Sie persönlich durch einen Notar bzw. eine Notarin oder durch einen rechtskundigen Patientenanwalt bzw. eine Patientenanwältin vornehmen lassen. Sie erhalten das Original der Sterbeverfügung ausgehändigt, eine Abschrift bleibt in der Kanzlei. Außerdem erfolgt ein Eintrag in das Sterbeverfügungsregister. Bei der Suche nach entsprechenden Anlaufstellen helfen Ihnen die Notariatskammer, die Patientenvertretung Ihres Landes oder die ÖGHL.
Mit einer wirksamen Sterbeverfügung können Sie oder eine Hilfe leistende Person (die in der Sterbeverfügung namentlich genannt sein muss) ein tödlich wirkendes Präparat von einer öffentlichen Apotheke erhalten. Die Dosierungsanordnung und eventuell erforderliche Begleitmedikamente sind ebenfalls in der Sterbeverfügung festgehalten. Die Abgabe wird im Sterbeverfügungsregister vermerkt. Nicht alle Apotheken beteiligen sich an dem Programm. Auch dazu erhalten Sie Auskunft bei der jeweiligen Kammer oder bei der ÖGHL.
Die Errichtung der Sterbeverfügung ist mit Kosten verbunden (ärztliche Aufklärung, Errichtung, Präparat), für die Sie selbst aufkommen müssen.
Ursprünglich war die Sterbeverfügung nur ein Jahr gültig. Diese Bestimmung wurde auf Antrag der ÖGHL Ende 2024 durch den Verfassungsgerichtshof gestrichen.