Sterbeverfügungen ab 1. Juni unbegrenzt gültig
28. Mai 2026

Seit das Sterbeverfügungsgesetz 2022 in Kraft trat, ist es sterbewilligen Menschen in Österreich möglich, ihr Leben durch assistierten Suizid zu beenden. Voraussetzung ist die Errichtung einer Sterbeverfügung, deren Gültigkeit das Gesetz zunächst mit einem Jahr begrenzte.
Als Ergebnis eines Individualantrags der ÖGHL stellte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Dezember 2024 fest: Es ist unzulässig, nach Ablauf der einjährigen Gültigkeitsdauer einer Sterbeverfügung für deren Erneuerung erneut das gesamte aufwändige Verfahren – ärztliche Aufklärungen, Wartefristen etc. – durchlaufen zu müssen. Der entsprechende Gesetzestext in § 10 Abs. 2 StVfG wurde daher als verfassungswidrig aufgehoben. Dem Gesetzgeber wurde eine „Reparaturfrist“ bis Ende Mai 2026 eingeräumt. Da innerhalb dieser Frist keine Novellierung durch den Gesetzgeber erfolgte, tritt die Aufhebung nun mit 1. Juni 2026 in Kraft. Das bedeutet, dass eine aufrechte oder auch neu errichtete Sterbeverfügung ab diesem Zeitpunkt unbefristet gültig ist.
„Das ist eine wesentliche Erleichterung für Menschen mit fortschreitender Erkrankung, die ihr Leben zwar nicht unmittelbar beenden wollen, sich aber diesen Ausweg jederzeit offenhalten möchten“, erläutert ÖGHL-Präsidentin Dr. Christina Kaneider die Bedeutung dieser Änderung. Die Erfahrung aus der Beratungstätigkeit der ÖGHL zeige, dass nicht wenige Menschen mit aufrechter Sterbeverfügung eines natürlichen Todes sterben, das Wissen um den jederzeit möglichen „Notausstieg“ den Betroffenen viel Druck nehme.
